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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Fa. Kotschenreuther Fahrzeugbau Jahnsdorf GmbH & Co. KG für den Verkauf fabrikneuer Kraftfahrzeuge, Anhänger, Aufbauten und deren Instandsetzung

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1. Allgemeines

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote, der obengenannten Firma (im weiteren Text „FZB“ genannt) und für alle Verträge des FZB mit Kunden, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eines öffentlichrechtlichen Sondervermögens oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (Käufer oder Auftraggeber, im weiteren Text „Kunde“ genannt). Alle Vereinbarungen, zwischen dem FZB und dem Kunden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, wenn sie diesem bekannt geworden sind. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an.

1.2 Der Kunde und der FZB sind mit Vertragsabschluss/Auftragserteilung an den Auftrag bzw. die Bestellung gebunden. Eine separate Bestätigung ist dazu nicht erforderlich. Der Umfang von Lieferung und Leistung richtet sich nach den Angaben im Auftrag bzw. der Bestellung und ist damit Vertragsinhalt.Bei Erteilung einer Auftragsbestätigung, erforderlich bei Änderungen technischer und wirtschaftlicher Parameter, bestimmen die Angaben der Auftragsbestätigung den Umfang von Lieferung und Leistung. In diesem Fall gilt der Vertrag als geschlossen, soweit der Kunde nicht innerhalb 8 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen hat.Sollte aus technischen oder/und wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen die Lieferung und Leistung durch den FZB gemäß dem geschlossenen Vertrag nicht möglich sein, so hat der FZB das Recht innerhalb von vier Kalenderwochen vom Vertrag zurück zu treten. Für den Vertragsrücktritt ist die Schriftform erforderlich. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht hierdurch nicht.

1.3 Tritt der Kunde nach Vertragsabschluß vom Vertrag zurück, so hat der FZB Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises/Werklohnes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der FZB einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
1.4 Der Kunde ermächtigt den FZB, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen. Des weiteren liegt beim FZB die Entscheidung, in welcher seiner Betriebsstätte die Durchführung der vereinbarten Leistungen erbracht wird.
1.5 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem FZB und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Kostenvoranschlag

2.1 Angebote und Kostenvoranschläge sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend.

2.2 Für den Auftragsumfang ist ausschließlich die schriftliche Bestellung in der von uns angenommen Form, also insbesondere der unterzeichnetet Vertrag maßgeblich und verbindlich.

3. Preis- und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus dem abgeschlossenen Vertrag nichts anderes ergibt, gelten unsere Preis “ab Werk”. Die Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten, diese wird nach gesetzl. Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.2 Barzahlungsrabatt, Skonto oder mündliche Absprachen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.

3.3 Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme des Fahrzeuges, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Fertigstellungsanzeige und dem Erhalt der Rechnung in bar fällig. Eine andere Zahlung muss ausdrücklich vereinbart werden. Für Zahlungen nach diesem Zeitpunkt kann der FZB Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB zuzüglich Umsatzsteuer
auch ohne Mahnung berechnen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

3.4 Die Kosten und Gefahren der Überführung, also insbesondere für Transportversicherung, Fracht, Verladung und Zoll gehen zu Lasten des Kunden.

3.5 Gegen die Ansprüche des FZB kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist, ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.6 Unser Preis sind entsprechend der Kosten zur Zeit des Angebotes oder der Annahme der Bestellung kalkuliert. Wir behalten uns vor, Preiserhöhungen vorzunehmen, wenn die Leistungen nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wurden, wobei dieser Änderungsvorbehalt nur bei Kostenerhöhungen von Material-, Energie-, Lohnkosten gilt.

4. Lieferung

4.1 Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung oder, falls eine noch offen gebliebene Einigung über die Art der Ausführung erst später erfolgt, zu diesem Zeitpunkt. Wünscht der Kunde im Zeitraum zwischen Auftragserteilung und Auslieferung eine Änderung des Liefergegenstandes, so läuft die Lieferfrist bis zum Ablauf des Tages der Verständigung über die Ausführung nicht; der FZB ist berechtigt, bei solchen nachträglichen Änderungen die Lieferfristen entsprechend anzupassen.

4.2 Der Kunde kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den FZB schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Lieferung, kommt der FZB in Verzug.

4.3 Der Kunde kann im Falle des Verzuges dem Fahrzeugbauer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei von ihm nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei ist die Schadenshaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

4.4 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der FZB bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziff. 4. Abs. 3. Dabei ist dem FZB in jedem Fall des Leistungsverzuges eine angemessene Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, zu
setzen.

4.5 Bei unverschuldetem Unvermögen des FZB oder seiner Lieferanten sowie bei höherer Gewalt und anderen außerhalb des Machtbereiches des FZB liegenden Tatsachen, wie z. B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrung, tritt Lieferverzug nicht ein. Beide Parteien haben dann das Recht, drei Monate nach Überschreitung des vereinbarten Liefertermins ohne
Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

4.6 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

4.7 Der FZB behält sich Konstruktions- und Formänderungen vor, soweit nicht das vorgesehene Aussehen des Fahrzeuges und dessen Funktion hierdurch grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Käufer bei gleichem Qualitätsstandard zumutbar sind.

4.8 Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, usw. sind als annähernd zu bezeichnen. Das betrifft sowohl den Fahrzeugunterbau wie den von dem FZB hergestellten Fahrzeugaufbau.

4.9 Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist die Lieferung “ab Werk” vereinbart.

5. Übernahmebedingungen

5.1 Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Fahrzeuges länger als vierzehn Tage im Rückstand gerät der Kunde in Abnahmeverzug. In diesem Falle ist der FZB berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung nicht imstande ist. Verlangt der FZB Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises / Werklohnes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der FZB einen höheren oder der Kunden einen geringeren Schaden nachweist. Diese Berechtigung kann nur durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Macht der FZB von diesen Rechten keinen Gebrauch, so kann er unbeschadet seiner sonstigen Rechte über seinen Liefergegenstand frei verfügen.

5.2 Zum Zeitpunkt des Abnahmeverzug geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Besteller über.

6. Gewährleistung

6.1 Diese Gewährleistungsbedingungen gelten für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die der FZB im eigenen Namen liefert, sowie von ihm hergestellte Fahrzeugaufbauten, Zubehöreinbauten und von ihm durchgeführte Reparaturen. Sie gelten auch für solche eingebauten Teile, die der FZB nicht herstellt. Bei Bereifung, Batterien, Elektroteilen, Hydraulikanlagen, Keilriemen,
Kühlaggregaten und Planstoffen bei Kraftfahrzeugen und Anhängern werden die dem Fahrzeugbauer gegen den Erzeuger wegen eines Mangels zustehenden Ansprüche an den Kunden hierdurch abgetreten.

6.2 Gewährleistungsansprüche müssen unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich erhoben werden. Die Instandsetzungsarbeiten müssen bei dem FZB selbst ausgeführt werden, es sei denn, er teilt dem Kunden ausdrücklich mit, dass die Arbeiten bei einer bestimmten anderen Firma ausgeführt werden können.

6.3 Der FZB gewährleistet für seine Lieferungen und für seine Reparaturen eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tage der Auslieferung des Kaufgegenstandes oder der Reparatursache an den Kunden. Abweichend davon beginnt bei Kühlgeräten die Gewährleistungsfrist ab dem Tage der Lieferbereitschaft durch den FZB. Die Gewährleistung gilt für die Dauer von höchstens zwölf Monaten jedoch nur bis zur Erreichung einer Gesamtfahrleistung von 100.000 km. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, sofern keine Ansprüche aus unerlaubten Handlungen geltend gemacht werden.

6.4 Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl des FZB auf Ersatz oder Reparatur derjenigen Teile bei denen ein Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit vorliegt. Teile, die ersetzt werden, sind dem FZB einzusenden oder vorzulegen. Ausgebaute Teile gehen in sein Eigentum über. Die aufgrund dieser Gewährleistung entstehenden Kosten für den Aus- und Einbau und ggf. für den Versand von Teilen werden dem Kunden nicht berechnet. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur auszubauende Teile infolge Alterung und Verschleiß nicht mehr eingebaut werden können, gehen zu Lasten des Kunden.

6.5 Die Garantieinstandsetzung bzw. Nachbesserung richtet sich nach dem Umfang des schriftlichen Auftrages. Darüber hinaus wird der Ersatz eines unmittelbaren Schadens des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht gewährt. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinnausfall oder sonstige Vermögensschäden, es sei denn, der FZB handelt vorsätzlich oder grobfahrlässig.

6.6 Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist des Liefergegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet.

6.7 Die Gewährleistung erlischt:

a) wenn der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich nach Feststellung anzeigt und nicht unverzüglich dem FZB den Liefergegenstand zum Zwecke der Nachbesserung zugestellt hat (Richtwert eine Woche),
b) wenn der Liefergegenstand oder die reparierte Sache von fremder Seite in einer von dem FZB nicht genehmigten Weise verändert worden ist,
c) wenn Teile eingebaut sind, deren Verwendung der FZB nicht genehmigt hat,
d) wenn der Kunde die Vorschrift des FZB über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt
e) wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung zulässigen Gesamtgewichtes oder des Achsdrucks oder der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird und wenn nach Prüfung des FZB ein unsächlicher Zusammenhang zwischen diesen Vorgängen und dem festgestellten Mangel besteht (ggf. Sachverständigengutachten z.B. DEKRA).

6.8 Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Das gilt auch für Beschädigungen, Lagerungs- und Korrosionsschäden, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.

6.9 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Leistungen des FZB und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

7. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Pfandrecht

7.1 Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Kunden Eigentum des FZB. Hat der Fahrzeugbauer nur die Kraftfahrzeug- und Anhängeraufbauten geliefert, so besteht der Eigentumsvorbehalt an diesen Aufbauten, wenn sie nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeuges sind oder werden.

7.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen. Darüber hinaus erstreckt sind der Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden auch für Forderungen, die der FZB aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden hat. Auf Verlangen des Kunden ist der FZB zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt dem FZB.

7.3 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunde wird stets von uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt in Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.

7.4 Solange Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum des FZB bestehen, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Ware ohne schriftliche Zustimmung des FZB unzulässig. Wird die Ware von dem Kunden mit Zustimmung des FZB weiter veräußert, so ist mit dem Abschluss des Weiterveräußerungsvertrages die Kaufpreisforderung gegen den dritten Erwerber der Ware an den FZG abgetreten. In diesem Fall bleibt der Kunde bis auf Widerruf als Treuhänder des FZB zur Einziehung der Kaufpreisforderung berechtigt und verpflichtet. Dem FZB steht während der Dauer seines Eigentums, vorbehaltlich der Rechte Dritter, das alleinige Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes zu.

7.5 Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut, insbesondere im Falle von Pfändungen, Konkurs- oder Vergleichsverfahren, wird der Kunde auf das Eigentum des FZB hingewiesen und dieser ist unverzüglich zu benachrichtigen, damit der FZB seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem FZB die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
7.6 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums ist das Fahrzeug vom Käufer gegen Haftpflicht und Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem FZB zustehen. Die Versicherungsleistungen sind bei Beschädigung in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges und des Aufbaus zu verwenden. Im
Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Forderungen des FZB zu verwenden.

7.7 Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes oder Sicherheitseigentums das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Instandsetzungen sofort und zwar, abgesehen von Notfällen, in der Werkstatt des FZB oder in einer vom ZB anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

7.8 Bei Werkleistungen eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate behält sich der Auftragnehmer des Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

7.9 Dem FZB steht wegen seiner Forderung aus einem Werkvertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinem Besitz gelangten Gegenständen zu.

7.10 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

8. Zahlungsverzug

8.1 Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum des FZB nicht nach oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehaltsoder Sicherungs-Miteigentum des FZB, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordnet, so wird die gesamte Restforderung des FZB fällig.

8.2 Wahlweise sind wir berechtigt den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Zurücknahme des Kaufgegenstandes wird der gewöhnliche Verkaufswert zum Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Der Kunde trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher anzusetzen, wenn der FZB höhere Kosten nachweist.

8.3 Die Bestimmungen Ziffer 8.1 und 8.2. gelten auch für Abzahlungsgeschäfte. Der FZB kann die Kreditierung der Zahlungsverpflichtungen kündigen, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mit mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Vertrages über drei Jahre 5 %, des Teilzahlungspreises in Verzug ist und der FZB dem Kunden erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Die gleichen Rechte stehen dem FZB zu, wenn der Kunde mit der Einlösung von Wechseln oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug gerät.

8.4 Der FZB ist außerdem berechtigt, bei Ausbleiben auch schon einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks vom Vertrag zurückzutreten. Der Mindestwert des Fahrzeuges oder des Aufbaus wird auch in diesem Falle durch die Schätzung eines amtlich anerkannten Sachverständigen festgestellt.

8.5 Gegenüber den Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum und bei Zahlungsverzug kann sich der Kunde nicht darauf berufen, das er das Fahrzeug oder den Aufbau aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes benötige.

9. Haftung

9.1 Wir haften für Schäden und Verluste an uns übergebenen Fahrzeugen und Teilen nur, soweit sie durch Außerachtlassung unserer Sorgfaltpflicht entstanden sind. Gleiches gilt für Schäden und Vernichtungen bei Probe- und Überführungsfahrten sowie bei Schäden und Verlust durch Feuer, Einbruch, Diebstahl und Gefahren anderer Art. Unsere Haftung beschränkt sich dabei auf die Beseitigung eingetretener Schäden, soweit uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last liegt.

9.2 Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sowohl gegen den FZB als auch gegen deren gesetzliche Vertreter oder Betriebsangehörige sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

9.3 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Auftraggeber auf Verlangen Einsicht in unsere Versicherungspolice zu gewähren.

9.4 Nicht ersetzt werden Wertminderungen des Vertragsgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Ladung.

9.5 Unsere Haftung erstreckt sich nicht auf den vagen Inhalt in den uns überlassenen Fahrzeugen, soweit uns dieser nicht besonders und ausdrücklich zur Verwahrung übergeben wurde.

9.6 In jedem Fall bleibt eine Haftung des FZB nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

10. Gerichtsstand

10.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des FZB. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

10.2 Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitz oder dem Sitz seines Unternehmens gerichtlich in Anspruch zunehmen.

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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